Mandatsbedingungen

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Thomas Matthes
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Hinweise und Allg. Mandatsbedingungen

HINWEISE UND INFORMATIONEN

1. Allgemeine Hinweise

Der Anwalt ist nach §§ 1 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, der einen freien Beruf ausübt und der berufene Berater und Vertreter des Bürgers in allen Rechtsangelegenheiten ist.

Umfang und Inhalt meiner Tätigkeit bestimmt sich durch den Auftrag des Mandanten. Ich stimme das Vorgehen in einer Angelegenheit mit den Mandanten ab; sollten aus meiner Sicht bestimmte weitere Maßnahmen geboten sein (z.B. Klageerhebung, die Abgabe einer bestimmten Erklärung &c.) weisen ich meine Mandanten darauf hin und bitte sie um Stellungnahme, ob die Maßnahme ergriffen oder veranlaßt werden soll. Das Schweigen auf eine solche Bitte um Stellungnahme kann von mir aus rechtlichen Gründen i.d.R. nicht als Zustimmung aufgefaßt werden; ohne ausdrücklichen Auftrag werde ich daher in solchen Fällen i.d.R. nicht tätig. Ich empfehle daher, stets kurzfristig und eindeutig auf derartige Anfragen zu reagieren. Damit ich ein Mandat sachgerecht und effektiv wahrnehmen kann, ist es erforderlich, daß ich durch die Mandanten umfassend und möglichst präzise informiert werde. Bereits geringe Auslassungen, Verzerrungen oder Ungenauigkeiten im Sachverhalt, der mir von der Mandantschaft vorgetragen wird, könnten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Ich empfehlen daher, mir in jedem Fall möglichst frühzeitig - am besten sogleich bei der ersten Konsultation - sämtliche für die Beurteilung der Angelegenheit ggf. maßgeblichen Dokumente - z.B. Verträge, gewechselte Korrespondenz, Pläne &c. - zur Verfügung zu stellen.

2. Vergütung, Honorare

Da der Anwalt einen freien Beruf ausübt, ist dessen Tätigkeit vergütungspflichtig; diese Vergütung ist grundsätzlich vom Mandanten aufzubringen, auch wenn ggf. diesem ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner oder Dritten zustehen sollte. Die Vergütung der Rechtsanwälte ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG sieht dabei für bestimmte Tätigkeiten oder Tätigkeitsabschnitte, Verfahren oder Verfahrensabschnitte oder auch für bestimmte Ergebnisse im Rahmen einer vom Anwalt bearbeiteten Angelegenheit bestimmte Gebühren vor. Diese Gebühren richten sich ihrer Höhe nach in den meisten Rechtsangelegenheiten - insbesondere in zivilrechtlichen Streitigkeiten oder den meisten öffentlich-rechtlichen Verfahren - nach dem sog. Gegenstandswert (in gerichtlichen Verfahren auch oft als Streitwert bezeichnet). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 2 RVG nach dem Wert des Gegenstandes, der auftragsgemäß Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit oder der anwaltlichen Befassung ist. Es ist also besonders darauf hinzuweisen, daß die Gebührenhöhe nach dem RVG sich nicht in erster Linie nach dem Umfang - z.B. der Anzahl gefertigter Schriftsätze, des Zeitaufwands des Anwalts o.dgl. - der anwaltlichen Tätigkeit richtet, sondern nach der Höhe des genannten Gegenstandswerts.

Neben den Gebühren sind die Auslagen des Anwalts zu erstatten; dies sind z.B. Kopierkosten, Reisekosten u.a. Aufwendungen, die dieser zur sachgerechten Bearbeitung des Mandats getätigt hat. Ferner wird auf die Gebühren und Auslagen die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet. Die Gebühren nach dem RVG - oft auch als "gesetzliche Gebühren" bezeichnet - sind allerdings nicht bindend; es können vielmehr zwischen Mandant und Anwalt abweichende Vereinbarungen über die Vergütung - auch "Honorarvereinbarungen" genannt - getroffen werden (§ 4 RVG). In vielen Fällen sind solche Honorarvereinbarungen sinnvoll und angebracht; zumal sie häufig für den Mandanten klarer und "kalkulierbarer" sind, als die Berechnung der Vergütung nach den im einzelnen recht komplizierten Regelungen des RVG. Ich arbeite daher in einer Vielzahl von Fällen aufgrund solcher mit der Mandantschaft getroffener Vereinbarungen. 

Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass die "gesetzlichen Gebühren" allerdings grundsätzlich einen Mindestsatzcharakter haben; insbesondere in gerichtlichen Verfahren darf die vereinbarte Vergütung diese gesetzlichen Gebühren daher nicht unterschreiten. In vielen Fällen ist es daher so, dass die gesetzlichen Gebühren - aufgrund ihres "Mindestsatzcharakters" - keine angemessene und auskömmliche Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit darstellen; dies gilt insbesondere bei Angelegenheiten mit einem relativ geringem Gegenstandswert, die aber gleichwohl - sollen sie sachgerecht und qualifiziert bearbeitet werden - in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht ein hohes Maß an Aufarbeitung beanspruchen. In solchen Fällen behalte ich mir vor, die Mandatsübernahme von dem Abschluß einer adäquaten Honorarvereinbarung abhängig zu machen. 

In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, sollten Sie sich über die Höhe der entstehenden Kosten im Unklaren sein oder Ihnen daran gelegen sein, diesbezüglich eine verbindliche Vereinbarung zu treffen, mich darauf anzusprechen; ich erteile Ihnen gerne Auskünfte zur Regelungsstruktur des RVG und den sich danach ergebenden Gebühren und bin i.d.R. ebenso bereit, eine angemessene Vergütungsvereinbarung zu treffen. Eine Besonderheit besteht in Fällen, in denen der Anwalt lediglich mit der Erteilung eines Rates, der Ausarbeitung eines (Rechts-)Gutachtens oder mit der Tätigkeit als Mediator beauftragt ist: in diesen Fällen gibt es seit dem 1.Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr. Die Vergütung für derartige Tätigkeiten ist daher grundsätzlich frei zu vereinbaren. Ich habe hier in meinen allgemeinen Mandatsbedingungen Regelsätze für derartige Tätigkeiten festgelegt, diese gelten – sollte nicht Einzelfall etwas anderes vereinbart werden – mit meiner Beauftragung als vereinbart.

3. Rechtschutzversicherungen

Da viele Mandanten eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, gebe ich für diese Fälle hier die folgenden Hinweise. Auch bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bin ich ausschließlich dem Mandanten verpflichtet; nur dieser ist mein Auftraggeber, nur von diesem nehme ich Weisungen in der Sache entgegen und nur diesem gegenüber bin ich zur Information über den Gang der Angelegenheit verpflichtet. Nur der Mandant ist daher auch zur Zahlung der Vergütung meiner Tätigkeit verpflichtet.

Der rechtsschutzversicherte Mandant hat grundsätzlich das Recht, einen Anwalt seiner Wahl zu beauftragen. Er ist keinesfalls verpflichtet, einen ihm etwaig von dem Rechtsschutzversicherer empfohlenen Anwalt zu beauftragen; vielfach ist es so, daß von den Rechtsschutzversicherern Anwälte empfohlen werden, die sich diesen gegenüber verpflichtet haben, im Falle einer derartigen Mandatsvermittlung gegenüber der Versicherung "günstiger" abzurechnen, als die Bestimmungen des RVG es vorsehen. Aus diesem Grunde rate ich zur Skepsis gegenüber derartigen Empfehlungen.

Der Rechtsschutzversicherer ist aufgrund des Versicherungsvertrages mit dem Mandanten - und den insoweit bei allen Rechtsschutzversicherern im wesentlichen gleichartigen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) - verpflichtet, die Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Versicherungsnehmers zu tragen; hierzu gehören insbesondere die Kosten des vom Versicherungsnehmers beauftragten Anwalts. Die Rechtsschutzversicherung trägt allerdings stets nur die Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen (letzteres mit Einschränkungen) nach dem RVG. Versicherungsschutz besteht jedoch bei allen Rechtsschutzversicherungen stets nur im begrenzten Umfang, nämlich bezogen auf die Rechtsgebiete oder möglichen Konfliktfälle, die im Versicherungsvertrag benannt sind. 

Der rechtsschutzversicherte Mandant muss - um Gewissheit zu erlangen, ob die Rechtsschutzversicherung im konkreten Einzelfall Versicherungsschutz übernimmt - eine sog. "Deckungszusage" des Versicherers anfordern. Hierbei ist der Versicherungsnehmer (Mandant) grundsätzlich nach den ARB verpflichtet, dem Versicherer die Angelegenheit, für die er Versicherungsschutz begehrt, anzuzeigen und den Versicherer über die wesentlichen Umstände und den geltend gemachten Anspruch zu informieren; auf Verlangen des Versicherers hat er diesem auch entsprechende Unterlagen oder Beweismittel zu übersenden oder zu benennen. 

Erst aufgrund einer solchen Anzeige ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer – dann aber unverzüglich - eine schriftliche Erklärung zukommen zu lassen, ob er ihm in der Angelegenheit Versicherungsschutz gewährt (sog. "Deckungszusage"). 

Ich übernehme es im Regelfall die sog. "Deckungsanfrage" an den Rechtsschutzversicherer zu richten, wenn mich der Mandant bei Beautragung auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung hinweist und dies wünscht. Diese Deckungsanfrage - wie überhaupt die Korrespondenz oder die Verhandlungen mit dem Rechtsschutzversicherer - ist grundsätzlich gegenüber dem eigentlichen Mandat eine "gesonderte Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne; d.h. diese Tätigkeit löst grundsätzlich gesonderte Gebühren des Anwalts aus. 

Ich übernehme diese "Deckungsanfrage" jedoch - wie wohl auch die meisten anderen Berufskollegen - i.d.R. ohne volle Berechnung dieser Gebühren nach dem RVG im Rahmen des Mandats als Serviceleistung zu den unter Ziff. 3.1. meiner Allgemeinen Mandatsbedingungen genannten Konditionen, sofern mir die Information des Versicherers ohne weiteren großen zusätzlichen Arbeits- oder Darstellungsaufwand mittels Übersendung von Kopien der mir vom Mandanten bezüglich des Falls überlassenen Dokumente, Korrespodenzen &c. möglich ist. 

Weitergehende Korrespondenz oder Verhandlungen mit dem Rechtsschutzversicherer – insbesondere in dem Fall, daß dieser im konkreten Fall den Versicherungsschutz versagt – sind allerdings von dieser Serviceleistung nicht umfaßt und lösen zusätzliche Gebühren aus. Sollten Sie Zweifel haben, ob Ihr Rechtsschutzversicherer im konkreten Fall Versicherungs-schutz gewährt, empfehlen ich, hierauf bei Mandatserteilung hinzuweisen. Ich werde dann mit Ihnen erörtern, wie hier am besten zu verfahren ist. Das gleiche gilt, wenn Sie mich nur für den Fall beauftragen wollen, dass Ihr Rechtsschutzversicherer tatsächlich Versicherungs-schutz in der betreffenden Angelegenheit gewährt.

4. Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe

Bürger(n)/innen, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufzubringen, stellt der Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. Zivilprozeßordnung * ZPO) und der Beratungshilfe (§§ 1 ff. Beratungshilfegesetz * BerHG) Hilfeleistungen zur Verfügung; diese bestehen u.a. darin, dass die Kosten eines vom Mandanten gewählten Rechtsanwalts von der Staatskasse übernommen werden.
Die Prozesskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren gewährt; die Beratungshilfe wird für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt gewährt. Die Regelungen über die Prozesskostenhilfe gelten nicht in Strafverfahren; hier kommt nur - unter bestimmten Voraussetzungen - die Beiordnung eines Anwalts als sog. "Pflichtverteidiger" in Betracht.

In jedem Fall setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe einen Antrag voraus, wobei die Verwendung von bestimmten Formularen vorgeschrieben ist. Dieser Antrag ist im Fall der Beratungshilfe beim Amtsgericht des Wohnorts des Antragstellers, im Fall der Prozeßkostenhilfe bei dem Gericht zu stellen, daß für das betreffende Verfahren (sog. "Hauptsacheverfahren"), für das diese Hilfeleistung begehrt wird, zuständig ist. 

Nähere Informationen über die Prozesskostenhilfe und die Beratungshilfe erhalten Sie in dem Internet-Portal des Justizministeriums des Landes NRW unter www.justiz.nrw.de/BS/formulare/index.php; hier erhalten Sie auch ein Merkblatt, dass Ihnen die Voraussetzungen und das Verfahren über die Bewilligung der genannten Leistungen näher erläutert. Sofern Sie glauben, ggf. solche Leistungen beanspruchen zu können, empfehlen ich Ihnen dringen, diese Informationen abzurufen.

Unabhängig davon, bin ich natürlich gerne bereit, Ihnen insoweit Informationen zu erteilen oder Ihnen bei der Antragsstellung für die genannten Leistungen behilflich zu sein. Sollten Sie der Meinung sein, daß Sie ggf. einen Anspruch auf die genannten Leistungen haben könnten, teilen Sie mir dies bitte bei Beginn des Mandatsverhältnisses mit.



5. Kostenerstattung

Im deutschen Recht werden nach den meisten Verfahrensordnungen in gerichtlichen Verfahren der unterlegenen Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt; dies umfaßt sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltskosten - oder ggf. auch sonstige eigene Kosten (z.B. Fahrtkosten) - der obsiegenden Partei auferlegt. Bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen wird i.d.R. eine quotale Kostenverteilung vorgenommen. 

Die Kosten des Rechtsanwalts werden jedoch regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG erstattet. 

Eine Besonderheit besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz: hier besteht - unabhängig vom Ausgang der Sache - kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten einer Partei.


| Bochum; Stand November 2013


Rechtsanwalt Thomas Matthes

Hattinger Str. 847
44879 Bochum

Tel: 0234 79 13 83
Fax:0234 79 95 83
E-Mail: info@ra-matthes.de
Mobil: 0178 5922223

Hinweise und allgemeine Mandatsbedingungen

Mandatsbedingungen & Vergütungssätze


ALLGEMEINE MANDATSBEDINGUNGEN

Allgemeine Vorbemerkung:
soweit im Folgenden Bezeichnungen oder Wörter im Singular/maskulin verwendet werden, geschieht dies ausschließlich aus Vereinfachungsgründen; dieses gilt ebenso für die entsprechenden Versionen im Plural oder im Femininum.


I. Allgemeine Grundsätze

Mein Vorgehen und Agieren richtet sich nach dem Auftrag des Mandanten. Weitergehende Maßnahmen und Tätigkeiten ergreifen ich ohne ausdrücklichen weitergehenden Auftrag des Mandanten nicht, sei denn, daß eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt und ich ein ausdrückliches Einverständnis des Mandanten zu der weitergehenden Maßnahme nicht rechtzeitig einholen konnte und ich nach den Umständen davon ausgehen kann, daß gleichwohl das weitergehende Tätigwerden im Interesse des Mandanten liegt. Für derartige Maßnahmen oder Tätigkeiten berechnen wir in diesen Fällen diejenigen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die bei entsprechender Beauftragung angefallen wären.

Im übrigen stimme ich das Vorgehen in einer Angelegenheit mit meinen Mandanten ab; sollten aus meiner Sicht bestimmte weitere Maßnahmen geboten sein (z.B. Klageerhebung, die Abgabe einer bestimmten Erklärung &c.), werde ich die Mandanten darauf hinweisen und sie um Stellungnahme bitten, ob die Maßnahme ergriffen oder veranlaßt werden soll. Das Schweigen auf eine solche Bitte um Stellungnahme kann von mir aus rechtlichen Gründen i.d.R. nicht als Zustimmung aufgefaßt werden; ohne ausdrücklichen Auftrag werde ich daher in solchen Fällen i.d.R. – außer in den vorgenannten Eilfällen - nicht tätig werden.



Haftung des Anwalts

1. Allgemeines

Der Anwalt haftet grundsätzlich nicht dafür, daß die Maßnahmen, die er im Auftrag des Mandanten ergreift – z.B. ein angestrengtes gerichtliches Verfahren, ein behördliches Widerspruchs- , Einspruchs- oder sonstiges Verfahren oder Verhandlungen die er mit der Gegenpartei oder anderen Beteiligten führt – den von diesem gewünschten Erfolg zeitigen.

Der Vergütungsanspruch des Anwalts besteht daher grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Maßnahmen den vom Mandanten gewünschten Erfolg zeitigen; insbesondere auch unabhängig auch vom Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens. 

Allerdings haftet der Anwalt seinem Mandanten auf Schadensersatz, sofern er seinem Auftrag vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrig nicht nachkommt; als Pflichtwidrigkeit kommen hier insbesondere in Betracht: die fehlerhafte Beratung des Mandanten bezüglich zu ergreifender Rechtsmittel oder Maßnahmen, die Versäumung gesetzlicher Fristen für die Einlegung bestimmter Rechtsmittel und anders mehr. Der Anwalt ist grundsätzlich verpflichtet, den Mandanten auf Risiken – z.B. auf eine unklare, in der Rechtssprechung der Gerichte nicht eindeutig beantwortete Rechtsfrage - seines Rechtsbegehrens hinzuweisen und bei verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, das Ziel des Mandanten – insbesondere im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – durchzusetzen, den "sichersten Weg" vorzuschlagen. Für Nachteile, die der Mandant aufgrund eines Verstoßes des Anwalts gegen derartige Pflichten erleidet, ist der Anwalt dem Mandanten i.d.R. regreßpflichtig. 

Ich weise für den Fall, dass Sie der Auffassung sind, dass Ihnen derartige Regreßansprüche zustehen könnten, ausdrücklich darauf hin, daß diese Ansprüche einer Verjährungfrist von drei Jahren unterliegen; diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, indem Sie von den Umständen, die einen solchen Anspruch begründen könnten, Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Mandats.
Ich empfehle daher, falls Sie der Auffassung sind, daß Ihnen solche Ansprüche zustehen könnten, diese frühzeitig geltend zu machen und mich entsprechend anzusprechen oder zu kontaktieren. Berechtigten Regreßforderungen wird hier selbstverständlich zügig nachgegangen. 

Rechtsanwälte sind für derartige Regreßfälle gesetzlich verpflichtet, eine sog. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (auch "Berufshaftplichtversicherung" genannt) zu unterhalten (§ 51 BRAO). Dabei besteht die Mindestdeckungssumme in Höhe von 250.000,- €.
Auch ich unterhalte eine solche Versicherung; nähere Einzelheiten bezüglich dieser Versicherung ersehen sie bitte in meiner Internetseite www.ra-matthes.de unter dem Menüpunkt "Impressum".



2. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Anwalts wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssume (= 250.000,- €), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.



Vergütung und Vergütungssätze

1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Vergütung meiner Tätigkeit die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes * RVG.

2. Besteht der Auftrag ausschließlich in der Abhaltung einer mündlichen oder schriftlichen Beratung, der Erstellung eines (Rechts-)Gutachtens oder einer Tätigkeit als Mediator berechne ich folgende Vergütungssätze, sofern nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung mit dem Mandanten getroffen wird:

a) bei einer ersten Beratung, die sich in einem Beratungstermin erschöpft (sog. Erstberatung) :
190,- € zzgl. etwaiger Auslagen und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Mandant Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist 280,- € / Stunde zzgl. etwaiger Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei jede angefangen ¼-Stunde mit 70,- € berechnet wird, sofern der Mandant kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist

b) bei einer weitergehenden Beratung:
250,- € zzgl. etwaiger Auslagen und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Mandant Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist 280,- € / Stunde zzgl. etwaiger Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei jede angefangen ¼-Stunde mit 70,- € berechnet wird, sofern der Mandant kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist

c) bei der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder eines schriftlichen begründeten Rats:
250,- € zzgl. etwaiger Auslagen und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Mandant Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist 500,- € zzgl. etwaiger Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Mandant kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist

d) für die Tätigkeit als Mediator 280,- € / Stunde zzgl. etwaiger Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei jede angefangen ¼-Stunde mit 70,- € berechnet wird; mindestens jedoch 280,- €.

e) für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter des Mandanten im Rahmen einer Mediation, auch im Rahmen einer sogenannten gerichtlichen Mediation: es wird eine Geschäftsgebühr entsprechend Nr. 2300 VV RVG berechnet.


3. Tätigkeiten gegenüber Rechtsschutzversicherern

3.1. Für die Deckungsanfrage an den Versicherer, d.h. die Information des Versicherers über den Sachverhalt und den geltend gemachten Anspruch und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, sofern die Information des Versicherers ohne wesentlichen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand – z.B. durch Übersendung von Kopien gewechselter Korrespondenz o.dgl. – durch ein Schreiben erfolgen kann:
50,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. der Kopierkosten gem. Ziff. 4.2.

3.2. Für weitergehende Korrespondenz oder Verhandlungen mit dem Rechtsschutzversicherer, insbesondere auch für den Fall, daß dieser die Deckungsübernahme verweigert oder Kosten nicht in voller Höhe übernehmen will:
Diese Tätigkeiten stellen eine besondere Angelegenheit i.S.d. §§ 16 ff. RVG dar; die Vergütung für derartige Tätigkeiten richtet sich nach den Bestimmungen des RVG, sofern nicht mit dem Mandanten einen anderweitige Vergütungsvereinbarung hierzu getroffen wird.


4. Auslagen

Auslagen sind Aufwendungen, die der Anwalt zur sachgerechten Wahrnehmung seines Auftrages getätigt hat (§ 675 i.Verb.m. 670 BGB). Als Auslagen gelten auch die in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) genannten Kostenpositionen. Zum Teil abweichend zu den dortigen Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen und Sätze:

a) Dienstreisen
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Anwalt eine der Wahrnehmung des Auftrags dienende Fahrt vornimmt; insbesondere sind Dienstreisen Fahrten zur Wahrnehmung von durch ein Gericht, einer Behörde, einem Sachverständigen oder ähnlichen Stelle angesetzten Terminen und zur Wahrnehmung von Verhandlungs- oder Besprechungsterminen außerhalb der Kanzlei des Anwalts;
Fahrtkosten für eine Dienstreise werden bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs mit einer Kilometer-Pauschale von 0,40 € je gefahrenen Kilometer berechnet;
Fahrtkosten bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

b) Kopierkosten
Ablichtungen oder Fotokopien, die ich zur Sachbearbeitung oder zur Unterrichtung des Mandanten, des Gerichts, des oder der Gegner oder Dritter nach billigem Ermessen für erforderlich halte, werden mit 0,30 pro Seite DIN A 4 und 0,50 € pro Seite größer als DIN A 4 schwarz/weiß und mit 0,50 € pro Seite DIN A 4 und 1,00 € pro Seite größer als DIN A 4 farbig berechnet.


5. Mehrere Auftraggeber

Mehrere Auftraggeber haften für die Vergütungsansprüche des Anwalts als Gesamtschuldner


6. Fälligkeit

Der Anwalt kann vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen angemessen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen fordern.


7. Aufrechnung

Der Anwalt ist berechtigt, seine fälligen Vergütungsansprüche mit eingehenden, für den Mandanten bestimmten Geldern (Fremdgelder), aufzurechnen.


| Bochum; Stand Januar 2013


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